§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Stand: 10.06.2019
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.
Wird zitiert von 132 Entscheidungen zu § 83c AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.01.2016 – 21 K 7126/15.AZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 20.01.2016 – 6 L 23/16.AZitiert von 1
- VG Berlin, 14.02.2017 – 11 K 462.16
- VG Minden, 13.09.2023 – 1 L 762/23.AZitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 19.11.2015 – 5 A 3452/15Zitiert von 4
- BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 47/20Bemessung der Geltungsdauer eines im Asylverfahren ergehenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgeschlossener qualifizierter BerufsausbildungZitiert von 230
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.08.2026 – 41 L 2056/26.AErfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 23.07.2026 – 41 K 379/25.AKein Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 – 22 L 1279/26.AAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien bei fehlender Übernahmebereitschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83c AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.